Wann: Wenn ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinen Ausmaßen (Umfassungswände, Sockel) verändert worden ist und somit eine Vermessung des Gebäudes erforderlich wird. Letzteres beurteilt das LVermGeo mit Blick auf die Auswirkungen auf den Nachweis im Liegenschaftskataster (z. B. Darstellungswürdigkeit der Veränderung).
Weshalb: Zur vollständigen und aktuellen Führung des Liegenschaftskatasters haben Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, die Erbbauberechtigten sowie die Inhaber weiterer grundstücksgleicher Rechte unverzüglich die notwendigen Angaben zu machen. Dies gehört zu den gesetzlichen Pflichten der Eigentümer (§ 14 VermGeoG LSA).