Grundsätze des amtlichen Vermessungswesens - Selbstverständnis

Amtliches Vermessungswesen: Aufgabe des Staates

Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind Aufgaben des Staates.

Sie gehören zum anerkannten Katalog der originären wesensmäßigen Staatsaufgaben und sind somit Hoheitsaufgaben; sie bilden eine Einheit.

Aufgabenwahrnehmung: Landesamt für Vermessung und Geoinformation

Landesvermessung und Liegenschaftskataster mit den dazu erforderlichen Vermessungen bilden in ihrer Gesamtheit eine Aufgabeneinheit; sie obliegt dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation.

An den Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftsvermessungen) können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und ggf. qualifizierte, sonstige behördliche Vermessungsstellen mitwirken, soweit dies der Landesgesetzgeber vorsieht.

Dies gilt auch für die Erhebung von Daten für die Landesvermessung.

Geobasisinformationssystem: Basis für Geofachinformationssysteme

Basieren Fachinformationssysteme auf dem Geobasisinformationssystem, so ist sichergestellt, dass über die einheitliche Verfügbarkeit und Aktualität der Geobasisdaten die Geofachdaten verschiedener Fachbereiche problemlos miteinander zu verknüpfen sind und so umfassend und effektiv genutzt werden können.

Ein offensives Angebot der Geobasisdaten ist dazu erforderlich.

Öffentlichkeit: Grundprinzip der Geobasisdaten

Die Geobasisdaten sollen grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen; so werden sie den Anforderungen an ein öffentliches Geobasisinformationssystem gerecht.

Gesetzliche Schutzbestimmungen werden besonders berücksichtigt.

Für bestimmte Benutzerprofile ist bei der Abgabe von personenbezogenen Daten (Angaben zu natürlichen Personen) das berechtigte Interesse darzulegen; datenschutzrechtliche Bestimmungen werden spezialgesetzlich geregelt.

Mitverantwortung: Verpflichtung Dritter

Die Aufgabenerfüllung des amtlichen Vermessungswesens ist auch mit Eingriffen in die Rechts- und Freiheitssphäre des Einzelnen verbunden.

Es sind insbesondere Regelungen zur Duldung von Maßnahmen (Betreten von Grundstücken, Ver- und Abmarkung) und zur Vorlage von Unterlagen erforderlich.

Die Zweckbindung der Geobasisdaten sowie deren Vervielfältigung, Umarbeitung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte sind unter einen gesetzlichen Verwendungsvorbehalt zu stellen.

Art und Umfang von Ordnungswidrigkeiten sollen festgelegt werden.