Grundsätze des amtlichen Vermessungswesens - Standard

Basisfunktion fordert Einheitlichkeit

Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Geobasisdaten ist ein hohes Maß an Einheitlichkeit und Standardisierung zu gewährleisten.

Dies gilt um so mehr, als es für die Nutzer unerlässlich ist, die Daten, Informationen und Produkte des amtlichen Vermessungswesens nicht nur im nationalen Rahmen, sondern darüber hinaus in einem zusammenwachsenden Europa problemlos nutzen und ohne Schwierigkeiten mit anderen Daten zusammenführen zu können.

Qualität ist sicherzustellen

Das amtliche Vermessungswesen erfordert eine sich am Gemeinwohl und den Nutzerbedürfnissen ausgerichtete Qualität.

Hierzu gehören neben Aktualität und Vollständigkeit insbesondere Zuverlässigkeit, Homogenität und Redundanzfreiheit.

Die Einhaltung der Qualitätsmerkmale wird dadurch gewährleistet, dass das amtliche Vermessungswesen der Verpflichtung zu rechtsstaatlichem Handeln unterliegt, die Geschäftsprozesse und Verfahrensabläufe eindeutig und klar festgelegt sind, und dass ihre Einhaltung durch den Einsatz qualifizierten Personals mit klarer Verantwortung und durch ausreichende Kontrollmechanismen sichergestellt ist.

Standards sind offenzulegen

Die Ergebnisse der Normung als ein Ordnungsinstrument des technisch-wissenschaftlichen Lebens sollen berücksichtigt und die anerkannten Regeln der Technik angewandt werden.

Qualitätsparameter und Standards müssen fortlaufend einer Überprüfung unterzogen werden.

Sie müssen so konkret wie nötig und doch flexibel anwendbar beschrieben werden.

Geobasisdaten sind aktuell und vollständig zu führen

Geobasisdaten müssen aktuell und vollständig sein, um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden.

Sie sind regelmäßig von Amts wegen oder auf Antrag zu aktualisieren.

Für Bereiche mit hoher Nachfrage und häufigen Änderungen soll für die Geotopographie eine Spitzenaktualität gewährleistet sein.

Verwaltungsverfahrensrecht ist wichtige Grundlage

Für die Verwaltungsverfahren zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen und zur Abmarkung von Grenzpunkten sowie zur Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster einschließlich der Bildung neuer Flurstücke und zur Feststellung sonstiger Veränderungen der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Informationen sollen die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts gelten; ergänzende bereichsspezifische Regelungen sollen der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung dienen.