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Urteil Nr. 469

Gericht Verwaltungsgericht Dessau
Jahr 2005
AZ LVermGeo
AZ Gericht 1 A 63/05 DE
Urteilsart Urteil
Bemerkung Der Eigentümer hatte mit der Vermessungsbehörde vereinbart, bei der Gebäudevermessung anwesend sein zu wollen. Da diese Vereinbarung nicht eingehalten wurde, möchte er die Vermessungskosten nicht tragen.
Schlagwörter
  • Gebäudevermessung
  • Kosten
  • Vermessung (Teilnahme)
Gesetze
  • VermKostVO §1 Absatz 1 Satz 1
Dokument 0469 (Dateigröße: 2.31 MB)