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Beschluss Nr. 436

Gericht Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Jahr 2006
AZ LVermGeo
AZ Gericht 5 L 21/04
Urteilsart Beschluss
Bemerkung Die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds einer Jugend- u. AAuszubildendenvertrtetung ist dem Dienstherrn nicht zumutbar, wenn ihm aufgrund gesetzlicher Einsparverpflichtungen (HG 2004) externe Neueinstellungen verwehrt sind.
Schlagwörter
  • Arbeitsplatz
  • Auszubildender
  • Jugend- und Lehrlingsvertreter
  • Weiterbeschäftigung
Gesetze
  • PersVG LSA §9 Absatz 2
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