Gericht |
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt |
Jahr |
2008 |
AZ LVermGeo |
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AZ Gericht |
2 O 6/08 |
Urteilsart |
Beschluss |
Bemerkung |
Die Übereinstimmung zwischen Bestandsverzeichnis des Grundbuchs und dem Liegenschaftskataster soll gewährleisten, dass das Grundstück in der Örtlichkeit auffindbar ist. Die Eintragung der Nutzungsart im LK und im Bestansverzeichniss des GB hat keine Rechtswirkung. |
Schlagwörter |
- Anfechtungsklage
- beschreibende Daten
- Liegenschaftskataster, Fortführung des
- Nutzungsart, Änderung der
- Tatsächliche Nutzung
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Gesetze |
- BGB §891 Absatz 1
- BGB §892
- VermGeoG LSA §11 Absatz 2
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Dokument |
0608 (Dateigröße: 0.93 MB) |