Gericht |
Verwaltungsgericht Halle |
Jahr |
2009 |
AZ LVermGeo |
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AZ Gericht |
2 A 226/07 HAL |
Urteilsart |
Urteil |
Bemerkung |
Dieses Urteil ist durch das Urteil des OVG LSA 2 L 139_09 vom 14.10.2010 (Bestandsnummer 647) teilweise geändert worden. Leitsatz! Auf Grund fehlender fachrechtlicher Zuständigkeitsregelungen ist die sachliche Zuständigkeit für die Rücknahme rechtswidriger Grenzfeststellungen und Abmarkungen allein nach der im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung bestehenden Rechtslage zu beurteilen. Im vorliegenden Einzelfall ist für die Rücknahme der rechtswidrigen Grenzfeststellung und Abmarkung eines inzwischen verstorbenen ÖbVermIng das LVermGeo zuständig. |
Schlagwörter |
- Grenzfeststellung und Abmarkung
- Grenzfeststellung, rechtswidrige
- Liegenschaftsvermessung
- Rücknahme
- Verwaltungsakt, rechtswidriger
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit, örtliche
- Zuständigkeit, sachliche
- ÖbVermIng
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Gesetze |
- VwVfG LSA §48 Absatz 3
- VermGeoG LSA §2 Absatz 1
- VermGeoG LSA §1 Absatz 2
- VermGeoG LSA §16 Absatz 1
- VermGeoG LSA §16 Absatz 2
- ÖbVermIngG LSA §18
- VwVfG LSA §48
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Dokument |
0646 2 A 226 07 HAL (Dateigröße: 3.46 MB) |