Gericht |
Verwaltungsgericht Magdeburg |
Jahr |
2010 |
AZ LVermGeo |
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AZ Gericht |
4 A 98/09 MD |
Urteilsart |
Beschluss |
Bemerkung |
Voraussetzung für die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist, dass ein auf den angefochtenen VA bezogenes Vorverfahren gem. §§ 68 ff VaGO stattgefunden hat. Ist in der Rechtsbehelfsbelehrung lediglich der Klageweg vorgegeben, dann ist auch ein solches Vorverfahren nicht Statthaft. |
Schlagwörter |
- Prozessbevollmächtigter
- Zuziehung eines Bevollmächtigten (Vorverfahren)
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Gesetze |
- VwGO §162 Absatz 2 Satz 2
- VwGO §68
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Dokument |
0663 4 A 98 09 MD (Dateigröße: 6.19 MB) |