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Beschluss Nr. 663

Gericht Verwaltungsgericht Magdeburg
Jahr 2010
AZ LVermGeo
AZ Gericht 4 A 98/09 MD
Urteilsart Beschluss
Bemerkung Voraussetzung für die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist, dass ein auf den angefochtenen VA bezogenes Vorverfahren gem. §§ 68 ff VaGO stattgefunden hat. Ist in der Rechtsbehelfsbelehrung lediglich der Klageweg vorgegeben, dann ist auch ein solches Vorverfahren nicht Statthaft.
Schlagwörter
  • Prozessbevollmächtigter
  • Zuziehung eines Bevollmächtigten (Vorverfahren)
Gesetze
  • VwGO §162 Absatz 2 Satz 2
  • VwGO §68
Dokument 0663 4 A 98 09 MD (Dateigröße: 6.19 MB)