Bemerkung |
- Liegt kein Verwaltungsakt vor, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Aufhebung eines solchen. - Ein Wiederaufgreifen eines Vermessungsverfahrens ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in den früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. - Sind die Rechtsbehelfe bis zur obergerichtlichen Entscheidung ausgeschöpft und ändern die Argumente inhaltlich nichts an der Sache, ist die Verpflichtungsklage unzulässig und zudem unbegründet. |