Beschluss Nr. 668
Gericht | Landgericht Stendal |
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Jahr | 2009 |
AZ LVermGeo | |
AZ Gericht | 21 O 82/09 |
Urteilsart | Beschluss |
Bemerkung | - Ein Schadensersatzanspruch (Zahlungsantrag) muss grundsächlichdie geforderte Summe angeben, ansonsten ist der Antrag nicht hinreichend bestimm. - Sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund weder schlüssig vorgertragen noch glaubhaft gemacht und fehlt es an der Dringlichkeit der Regelung vom Eilverfahren, dann ist der Antrag auf Erlass einer einstwiligen Verfügung auch unbegründet. |
Schlagwörter |
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Gesetze |
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