Urteilssammlung - Detailansicht


Beschluss Nr. 668

Gericht Landgericht Stendal
Jahr 2009
AZ LVermGeo
AZ Gericht 21 O 82/09
Urteilsart Beschluss
Bemerkung - Ein Schadensersatzanspruch (Zahlungsantrag) muss grundsächlichdie geforderte Summe angeben, ansonsten ist der Antrag nicht hinreichend bestimm. - Sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund weder schlüssig vorgertragen noch glaubhaft gemacht und fehlt es an der Dringlichkeit der Regelung vom Eilverfahren, dann ist der Antrag auf Erlass einer einstwiligen Verfügung auch unbegründet.
Schlagwörter
  • einstweilige Verfügung (Antrag auf Erlass einer-)
  • Schadensersatzanspruch
Gesetze
  • Zivilprozessordnung (ZPO) §935
Dokument 0668 21 O 82 09 (Dateigröße: 5.12 MB)