Gericht |
Verwaltungsgericht Magdeburg |
Jahr |
2012 |
AZ LVermGeo |
05313-176/10 |
AZ Gericht |
4 A 155/10 MD |
Urteilsart |
Urteil |
Bemerkung |
siehe Beschluss d. OVG LSA 2 L 62/12 vom 04.06.2013 1. Wird eine Zerlegungsvermessung vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so geht die Gebührenschuld nicht unter, sondern die Gebühr wird im Rahmen des Ermessens ermäßigt. Dabei entsteht die Gebühr für die gesamte Amtshandlung, eine Anrechnung nur einzelner, erledigter Arbeitsschritte widerspricht einen einheitlichen Kostenbegriff. 2. Wird im Vorfeld der vermessung ein Kostenvorschuss erhoben, dient dieser ausschließlich der Kostensicherung der Behörde und berührt nicht die Wirksamkeit des gestellten Antrages. |
Schlagwörter |
- Billigkeit
- Billigkeitsentscheidungen
- Gebühr / -en
- Gebührenschuld
- Kostenschuld, Entstehen der
- Kostenvorschuss
- Rücknahme
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Gesetze |
- VwKostG LSA §1 Absatz 1
- VwKostG LSA §6 Absatz 1
- VwKostG LSA §12 Absatz 3 Satz 2
- VwKostG LSA §7 Absatz 2
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Dokument |
0672 4 A 155 10 MD (Dateigröße: 4.26 MB) |