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Beschluss Nr. 673

Gericht Landgericht Magdeburg
Jahr 2010
AZ LVermGeo 05328-041/09
AZ Gericht 3 T 278/09
Urteilsart Beschluss
Bemerkung Mangels Einigung der betroffenenGrundstückeigentümer bestimmt sich die Reichweite des unvermessenen Eigentums nach dem Besitzstand, wobei die widerlegliche Vermutung dabei besteht, dass die Besitzverhältnisse im Zeitpunkt ihrer Ermittlung dem Besitzstand darstellen (§ 2 Abs. 2 BoSoG). Die Antragsteller haben hier keinen ausreichenden Beweis für einen vom festgestellten Besitzstand abweichenden Grenzverlauf erbracht.
Schlagwörter
  • Besitzstand
  • Bodensonderungsverfahren
  • Einigung, fehlende
  • Traufrecht
Gesetze
  • BoSoG §2 Absatz 2
Dokument 0673 3 T 278 09 (Dateigröße: 2.62 MB)