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Beschluss Nr. 676

Gericht Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Jahr 2012
AZ LVermGeo 21.204-05313-232/2011
AZ Gericht 2 L 185/11
Urteilsart Beschluss
Bemerkung Die Frage, ob mit der Kartenberichtigung eine Ermessungsentscheidung über die Rücknahme notwendig und diese dann am § 48 VvVfG zu messen ist, ist keine Frage von grundsächlicher (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sondern möglicherweise von allgemeiner Bedeutung und damit ist eine Berufung unzulässig. Der Verwaltungsakt-Charakter der Fortführung des Katasters infolge einer Kartenberichtigung stellt keine besondere rechtliche Schwierigkeit gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2. 2.Hs VwVfg dar. Weist zudem die Kartenberichtigung keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten gem. § 124 Abs. 2 Nr.2. 1.Hs. VwGO auf, ist eine Berufung unbegründet.
Schlagwörter
  • Ermessensreduzierung
  • Unzulässigkeit
  • Zeichenfehler, Berichtigung eines
Gesetze
  • VwGO §124 Absatz 2 Satz Nr. 2
  • VwGO §124 Absatz 2 Satz Nr.
  • VwVfG LSA §48 Absatz 1
Dokument 0676 2 L 185 11 (Dateigröße: 1.04 MB)