Gericht |
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt |
Jahr |
2012 |
AZ LVermGeo |
21.204-05313-232/2011 |
AZ Gericht |
2 L 185/11 |
Urteilsart |
Beschluss |
Bemerkung |
Die Frage, ob mit der Kartenberichtigung eine Ermessungsentscheidung über die Rücknahme notwendig und diese dann am § 48 VvVfG zu messen ist, ist keine Frage von grundsächlicher (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sondern möglicherweise von allgemeiner Bedeutung und damit ist eine Berufung unzulässig. Der Verwaltungsakt-Charakter der Fortführung des Katasters infolge einer Kartenberichtigung stellt keine besondere rechtliche Schwierigkeit gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2. 2.Hs VwVfg dar. Weist zudem die Kartenberichtigung keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten gem. § 124 Abs. 2 Nr.2. 1.Hs. VwGO auf, ist eine Berufung unbegründet. |
Schlagwörter |
- Ermessensreduzierung
- Unzulässigkeit
- Zeichenfehler, Berichtigung eines
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Gesetze |
- VwGO §124 Absatz 2 Satz Nr. 2
- VwGO §124 Absatz 2 Satz Nr.
- VwVfG LSA §48 Absatz 1
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Dokument |
0676 2 L 185 11 (Dateigröße: 1.04 MB) |