Bemerkung |
1. Der Änderungs-(Abhilfe-)bescheid ist rechtmäßig ergangen. 2. Der Lauf der Rechtsbehelfsfrist gegen den Sonderungsbescheid beginnt hier für die Beteiligten - ungeachtet der Wertung der gesetzlichen Frist des § 9 Abs. 2 BoSoG - mit der Kenntnisnahme der maßgeblichen Beschwer, also der Kenntnisnahme der Löschung des Wegerechts, da dies ansonsten den verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf rechtliches Gehör für die Betroffenen in nicht hinnehmbarer Weise verkürzen würde. 3. Fraglich ist, ob die Zuständigkeit der Behörde im BosoVerfahren in Bezug auf die Regelung privatrechtlicher Verhältnisse von Beteiligten untereinander - wie z.B. die hier behördlich angeordnete Löschung eines Wegerechts wegen mangelnder Bestimmtheit - eröffnet ist. |