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Beschluss Nr. 688

Gericht Landgericht Magdeburg
Jahr 2013
AZ LVermGeo V25-20486-2007
AZ Gericht 5 O 305/12
Urteilsart Beschluss
Bemerkung 1. Der Änderungs-(Abhilfe-)bescheid ist rechtmäßig ergangen. 2. Der Lauf der Rechtsbehelfsfrist gegen den Sonderungsbescheid beginnt hier für die Beteiligten - ungeachtet der Wertung der gesetzlichen Frist des § 9 Abs. 2 BoSoG - mit der Kenntnisnahme der maßgeblichen Beschwer, also der Kenntnisnahme der Löschung des Wegerechts, da dies ansonsten den verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf rechtliches Gehör für die Betroffenen in nicht hinnehmbarer Weise verkürzen würde. 3. Fraglich ist, ob die Zuständigkeit der Behörde im BosoVerfahren in Bezug auf die Regelung privatrechtlicher Verhältnisse von Beteiligten untereinander - wie z.B. die hier behördlich angeordnete Löschung eines Wegerechts wegen mangelnder Bestimmtheit - eröffnet ist.
Schlagwörter
  • Auslegung
  • Bodensonderungsverfahren
  • Sachenrecht
  • Wegerecht
  • Widerspruchsfrist
  • Wiedereinsetzung (Begründung)
Gesetze
  • BoSoG
  • SachenRBerG §62
  • VwGO §72
  • VerkFlBerG §11
  • Grundgesetz §Art. 3
  • VerkFlBerG §7
Dokument 0688 5 O 305 12 (Dateigröße: 0.41 MB)