Gericht |
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt |
Jahr |
2004 |
AZ LVermGeo |
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AZ Gericht |
2 L 495/03 |
Urteilsart |
Beschluss |
Bemerkung |
1. Bei einer Grenzfeststellung und Abmarkung wird allein der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster festgehaltenen Flurstücksgrenz festgestellt. Rechtswidrig ist die Amtshandlung deshalb nur dann, wenn eine andere als die im Kataster nachgewiesene festgestellt worden ist. 2. Treffen die Eintragungen im Liegenschaftskataster nicht zu, so besteht insoweit ein Berichtigungsanspruch. Solang dieser nicht durchgesetzt ist, bleibt die Richtigkeit der Grenzfeststellung und Abmarkung unberührt. 3. Eine entgegen § 17 Abs. 1 VermKatG unterbleibene Anhörung kann wie nach allgemenem Verwaltungsverfahrensrecht nachgeholt werden. Hinweis: - Vorgehend VG HAL, Urteil vom 09.07.2003, AZ. 5 A 298/02 HAL - Zustimmung zu OVG MV, Urteil vom 20.06.2006, Az. 3 L 52/01 |
Schlagwörter |
- Anhörung (Beteiligte)
- Flurstücksgrenzen (örtlicher Verlauf)
- Grenzfeststellung, rechtswidrige
- Liegenschaftskataster, Berichtigung des
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Gesetze |
- VermKatG LSA §17 Absatz 1
- VermKatG LSA §16 Absatz 1
- VermKatG LSA §16 Absatz 2
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Dokument |
0695 2 L 495 03 (Dateigröße: 0.67 MB) |