Bemerkung |
1.Wenn die Zeichenerklärung in d. Niederschrift über den Grenztermin u. deren inhaltliche Bedeutung hinreichend erkennbar ist, so ist die Aussage, die Niederschrift sei unschlüssig, kein Argument um die Positiventscheidung der Grenzfeststell. in Frage zu stellen. 2.Die Würdigung der Katasterunterlagen, d.h. Wertung u. Interpretation i.R. der Grenzfeststellung, obliegt den Vermessungs -u. Geoinformationsbehörden. Es kommt nicht darauf an, ob die Eintragung in den Unterlagen von Laien auch anders interprtiert werden können. 3.Die Eintragung einer persönl. Dienstbarkeit im Grundbuch und deren Inanspruchnahme sind bei der Entscheidungsfindung zur Grenzfeststellung unerheblich. |