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Beschluss Nr. 708

Gericht Verwaltungsgericht Halle
Jahr 2014
AZ LVermGeo 05313-300/2014
AZ Gericht 2 B 29/14 HAL
Urteilsart Beschluss
Bemerkung 0. siehe Beschluss des OVG LSA 2 M 40/14 v. 20.08.2014 1. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde (z.B. MLV) 2. Angaben zur TN berühren Rechte des Eigentümers nicht u. können nicht mit Anfechtungsklage angegriffen werden. 3. Berichtigung (FF) der LK durch Einstweilige Anordnung (EA) nur bei schwerwiegenden Nachteilen für den Antragsteller u. überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. 4. streitiger Grenzverlauf durch Negativentscheidung kann nur privatrechtl. (Erklärg. der Beteiligten od. Gericht) geklärt werden. 5. Kein Anspruch auf Grenzfeststellung v.A.w. mittels EA, wenn Rechtschutzbedürfnis nicht vorliegt. 6. Kein Anspruch auf Herausgabe von Verm.zahlen mittels EA, wenn Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 7. Kein Anspruch auf vorläufigen Änderungen der Flst.grenzen in der LK mittels EA, weil öff. Interesse des privaten überwiegt
Schlagwörter
  • Anordnung, einstweilige
  • Fachaufsicht
  • Flurstücksgrenzen (Nachweis im LK)
  • Grenzfeststellung v.A.w.
  • Hauptsache, Vorwegnahme der
  • Liegenschaftskarte, Berichtigung der
  • Negativentscheidung
  • Rechtsaufsicht
  • Rechtsschutz
  • Tatsächliche Nutzung
  • Vermessungsunterlagen (Herausgabeanspruch)
Gesetze
  • VwGO §123 Absatz 1
  • VermGeoG LSA §11 Absatz 4
  • DVO VermKatG LSA §4 Absatz 1
  • VermGeoG LSA §16 Absatz 1
  • VermGeoG LSA §13 Absatz 4
Dokument 0708 2 B 29 14 (Dateigröße: 1.21 MB)