Urteilssammlung - Detailansicht


Urteil Nr. 739

Gericht Gerichtshof der Europäischen Union
Jahr 2015
AZ LVermGeo
AZ Gericht C-490/14
Urteilsart Urteil
Bemerkung Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, nach ihrer Herauslösung ein hinreichender Informationswert bleibt, um als „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden zu können.
Schlagwörter
  • Benutzung (Top-Karten)
  • Datenbank
  • Topografische Karte
  • Urheberrechtsschutz
Gesetze
  • UrhG §87a
  • Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates §Art. 1 Absatz 2
Dokument 0739 C 490 14 EuGH Urteil (Dateigröße: 0.25 MB)