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Urteil Nr. 778

Gericht Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Jahr 1992
AZ LVermGeo
AZ Gericht 2 A 1446/90
Urteilsart Urteil
Bemerkung Bei Streit über die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist nach dessen Tod die Klage gegen den mit der Abwicklung Beauftragten zu richten. Der Abwickler ist jedoch nicht passivlegitimiert, soweit es um den Anspruch auf Rückzahlung nach Aufhebung eines rechtswidrigen Gebührenbescheides geht.
Schlagwörter
  • Kosten
  • ÖbVermIng
  • ÖbVermIng (Verweser)
Gesetze
  • ÖbVermIng BO 1991 §1 Absatz 2
  • ÖbVermIng BO 1991 §8 Absatz 1
Dokument 0778 2 A 114 90 OVG NRW (Dateigröße: 1.54 MB)