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Beschluss Nr. 779

Gericht Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Jahr 2002
AZ LVermGeo
AZ Gericht 3 L 144/01
Urteilsart Beschluss
Bemerkung Wenn der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf Antrag eines Berechtigten im Rahmen des dadurch ausgelösten Auftragsverhältnisses tätig wird, so nimmt er als beliehener Unternehmer hoheitliche Aufgaben wahr. Er wird insoweit als Behörde tätig. Er ist damit eingegliedert in den hierarchischen Aufbau der Behörde und übt materiell-rechtlich keine private Berufstätigkeit, sondern hoheitliche Gewalt aus.
Schlagwörter
  • Beliehener (ÖbVermIng)
  • Hoheitsträger, beliehener
  • ÖbVermIng
Gesetze
  • Grundgesetz §12 Absatz 1
Dokument 0779 3 L 144 01 (Dateigröße: 0.28 MB)