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Urteil Nr. 780

Gericht Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Jahr 1991
AZ LVermGeo
AZ Gericht 6 A 10189/91
Urteilsart Urteil
Bemerkung - 1. Zum Rechtscharakter fachaufsichtlicher Maßnahmen gegen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. - 2. Dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur steht gegenüber seinem Auftraggeber grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht an der von ihm geschuldeten Leistung zu.
Schlagwörter
  • Fachaufsicht
  • ÖbVermIng
Gesetze
Dokument 0780 6 A 10189 91 (Dateigröße: 2.38 MB)