Bemerkung |
1. Veranlasser im Sinne des Verwaltungskostenrechts ist, wer einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung stellt oder wer einen Tatbestand schafft, der ursächlich für das behördliche Tätigwerden ist. 2. Hersteller von Meßinstrumenten, die einen Eichantrag stellen, können nur dann nicht als Veranlasser zu den Eichkosten herangezogen werden, wenn sie den Antrag im Rahmen ihrer Vertretungsmacht eindeutig erkennbar im Namen ihres Auftraggebers stellen (BGB § 164). 3. Die Eichbehörde handelt im Rahmen ihrer Ermessensausübung bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern zu den Verwaltungskosten nicht ermessenswidrig, wenn sie in Fällen erfolgreicher Eichung den Eigentümer des Meßgeräts, bei fehlgeschlagener Eichung den Werkunternehmer in Anspruch nimmt |