Bemerkung |
Die Berichtigung eines Zeichenfehlers (also einer graphisch falschen Dar-stellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Lie-genschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde hat das Grundbuch-amt stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln, es darf den Voll-zug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 69/70, VersR 1973, 617) |