Gericht |
Verwaltungsgericht Dessau |
Jahr |
1999 |
AZ LVermGeo |
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AZ Gericht |
A 1 K 875/96 |
Urteilsart |
Urteil |
Bemerkung |
Weichen katastermäßige - und rechtmäßiger Grenzverlauf voneinander ab, ist für die Klärung das Privatrecht maßgebend. Gelingt auf zivilrechtlichem Wege eine andere als die im Kataster nachgewiesene Grenze als die rechtmäßige Grenze feststellen zu lassen, so kann sie gegebenenfalls durch Vorlage des zivilrechtlichen Eigentumstitels (Vergleich oder Urteil) eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters erreichen. - graphische Aufzeichnungen reichen aus, wenn keine Vermessungszahlen als auch Grenzmarken in der Örtlichkeit vorhanden sind. |
Schlagwörter |
- Grenzfeststellung
- Grenzfeststellung und Abmarkung
- Grenzverlauf
- Toleranz
- Toleranz, zulässige
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Gesetze |
- VermKatG LSA §16 Absatz 1 Satz 2
- VermKatG LSA §17 Absatz 1
- VwVfG LSA §40
- DVO VermKatG LSA §4 Absatz 2
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Dokument |
0002 A 1 K 875 96 (Dateigröße: 0.89 MB) |